Vereinsgrundlagen

Statuten des Vereins Improfusion Basel

Offizielle Statuten, verabschiedet und angenommen an der Gründungsversammlung vom 8. Oktober 2025 in Allschwil.

1. Name, Sitz und Dauer

  1. Unter dem Namen Improfusion Basel besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
  2. Der Sitz des Vereins befindet sich in Basel.
  3. Der Verein besteht auf unbestimmte Zeit.

2. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung von Theater und darstellender Kunst in all ihren Formen, mit besonderem Fokus auf Improvisationstheater. Er setzt sich ein für:

  • die kulturelle Bildung und künstlerische Entwicklung von Menschen aller Altersgruppen und Hintergründe,
  • die Förderung von sozialer Integration, Inklusion und interkulturellem Austausch durch Theater,
  • die Organisation und Durchführung von Theaterprojekten, Aufführungen, Workshops und kulturellen Veranstaltungen,
  • die Unterstützung von Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturschaffenden,
  • die Ermöglichung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Theater- und Kulturangeboten,
  • die Zusammenarbeit mit Schulen, sozialen Institutionen und anderen kulturellen Organisationen,
  • die nachhaltige Entwicklung und Pflege von Theatertraditionen und innovativen Ausdrucksformen,
  • die gezielte Förderung, Sichtbarmachung und Weiterentwicklung des Improvisationstheaters als eigenständige und innovative Nischenform innerhalb der darstellenden Künste sowie die Nutzung und Vermittlung der Improvisationsfähigkeiten zur Unterstützung und Bereicherung von Bildungsangeboten, sozialen Projekten und anderen gesellschaftlichen Bereichen.

Der Verein ist nicht gewinnorientiert und verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verwendet seine Mittel allein zur Erfüllung des Vereinszwecks. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine andere steuerbefreite, gemeinnützige Organisation mit einem ähnlichen Zweck.

3. Mittel

Der Verein finanziert sich durch:

  • freiwillige Zuwendungen (Spenden, Legate, Gönnerbeiträge),
  • öffentliche und private Förderbeiträge (Stiftungen, Gemeinden etc.),
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen oder Angeboten.

Sämtliche Mittel werden ausschliesslich für die Verwirklichung des Vereinszwecks verwendet.

4. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird rechtsverbindlich vertreten durch die/den Präsident:in mit Einzelunterschrift.

Die übrigen Mitglieder des Vorstands sind nicht einzelzeichnungsberechtigt; sie zeichnen kollektiv zu zweien ausschliesslich zusammen mit der/dem Präsident:in.

5. Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Der Austritt ist jederzeit möglich.
  4. Mitgliederbeiträge können von der Generalversammlung festgelegt werden.

6. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod,
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

7. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.

8. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung (GV),
  2. der Vorstand.

9. Generalversammlung

  1. Oberstes Organ: Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Ordentliche Versammlung: Sie findet in der Regel einmal jährlich statt. Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Traktanden ein. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die Beschlussfassung mittels elektronischer Abstimmungsplattform oder auf schriftlichem Weg erlauben.
  3. Ausserordentliche Generalversammlung: Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden.
  4. Beschlussfassung: Die Generalversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
  5. Stimmrecht und Stichentscheid: Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

10. Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Aufgabenverteilung erfolgt intern, dabei können einzelne Personen mehrere Funktionen übernehmen. Die Funktionen im Vorstand umfassen mindestens:

  • Präsident:in und Verantwortliche:r Kommunikation,
  • Verantwortliche:r Finanzen und Aktuar:in,
  • Verantwortliche:r Koordination.

Der/die Präsident:in hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Der Vorstand konstituiert sich selbst und ist für die operative Führung des Vereins zuständig sowie für die Vertretung nach aussen. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an Mitglieder oder Dritte delegieren. Amtsdauer: 1 Jahr (Wiederwahl möglich).

11. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

12. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann durch eine 2/3-Mehrheit an der GV beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine steuerbefreite, gemeinnützige Organisation mit Sitz in der Schweiz, mit ähnlichem Zweck.

13. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 8. Oktober 2025 angenommen und treten sofort in Kraft.

Allschwil, 08.10.2025